Abteilungsordnung

Präambel
Einleitend ein paar wichtige Regelungen aus der Satzung und Verfahrensordnung vorweggeschickt, die maßgeblichen Einfluss auf diese Abteilungsordnung haben. Diese haben lediglich informellen Charakter und sind automatisch anzupassen, sofern die Hauptverein die Satzung oder Vereinsordnung ändert.
§ 16 Abteilungen (Satzung)
16.1 Die Sportabteilungen des Vereins werden durch einen Abteilungsleiter und einen Stellvertreter geleitet. Jugendleiter werden nach den Vorschriften der Jugendordnung des Deutschen Sportbundes gewählt. Die Leiter und Stellvertreter aller anderen Abteilungen werden durch die jeweilige Abteilungsversammlung für die Dauer von jeweils zwei Jahren gewählt. Vor einer Beschlussfassung über Angelegenheiten, die in den Bereich einer Abteilung fallen, hat das Präsidium die Abteilungsleitung anzuhören.
16.2 Die Abteilungsleiter können für ihre Abteilungen Ausschüsse berufen, die jeweils aus mindestens 3 Mitgliedern bestehen. Die Ausschüsse beraten die Abteilungsleiter bei der Leitung und Geschäftsführung ihrer Abteilungen.
16.3 Die Abteilungen geben sich in Abstimmung mit dem Präsidium eine Abteilungsordnung, in der mindestens Regelungen für Wahlen, Versammlungen und Abstimmungen zu treffen sind. Die Regelungen der Vereinsordnungen gelten insofern nicht.
16.4 Die Abteilungen berichten auf der Mitgliederversammlung über ihre Aktivitäten.
§ 1 eSports-Abteilung
In Ergänzung der Vereinssatzung (gem. § 16.3) gibt die sich die eSports-Abteilung, nachfolgend eSA bezeichnet, nachstehende Abteilungsordnung.
§ 2 Status der Abteilung
Die eSA ist gemäß § 16 der Vereinssatzung eine unselbständige Untergliederung des Vereins. Sie kann keine eigenen Rechtsgeschäfte abschließen.
§ 3 Mitglieder
Alle Mitglieder der eSA sind Mitglieder des Vereins und unterliegen den in der Vereinssatzung für die Mitglieder festgelegten Rechte und Pflichten. Maßgebend für die Mitgliedschaft in der eSA ist ein entsprechender Eintrag in der Mitgliederliste des Vereins. Alle Passive (genannt Mitglieder) und alle aktiven Spieler (genannt Spieler) der eSA müssen Mitglieder der eSA sein.
§ 4 Organe
Die Organe der Abteilung sind
a) die Abteilungs-Versammlung
b) die Abteilungsleitung
§ 5 a) Spiele
In der eSA werden ausschließlich elektronische Sportsimulationen gespielt.
Sofern der Gesetzgeber die Gemeinnützigkeit für eSports beschließt und diese für eSports insgesamt und nicht nur für Sportsimulationen im Gesetz festschreibt, kann der Abteilungsvorstand per einstimmigem Beschluss auch „nicht elektronische Sportsimulationen“ als Sparte einrichten. Ausgenommen hiervon sind Spieletitel gem. § 5c Absatz 2.
§ 5 b) Sparten
Jedes Spiel stellt mindestens eine eigene Sparte dar. Unterschiedliche Wettbewerbsformen eines Spieles können jedoch als separate Sparte abgetrennt werden. Die Entscheidung obliegt dem Abteilungsvorstand. Sparten können auch temporär ruhen, sofern zu wenige Spieler bzw. Teammanager zur Verfügung stehen. Die Neuaufnahme von neuen Sparten beschließt der Abteilungsvorstand. Sind neue Sparten aufgenommen worden, werden diese in die Abteilungsordnung mit aufgenommen. Hierzu bedarf es keines Antrags zur Änderung der Abteilungsordnung, da die Auflistung nur informellen Charakter hat.
Aktuelle Sparten:
a) eFußball 11vs11 (EAFC)
b) eFußball 1vs1 (EAFC, eFootball)
c) Racing (iRacing, ACC, F1, …)
§ 5 c) Lizenzvergabe an Agenturen
Für den Profi-Bereich sowie „nicht elektronischen Sportsimulationen“ können Lizenzen an eine oder mehrere in der jeweiligen Sparte qualifizierte Agenturen ausgeschrieben werden.
Die Abteilungsleitung trägt dies an den Vorstand des Gesamtvereins heran. Sobald eine Einigung zwischen Vorstand des Gesamtvereins, Abteilungsleitung und der jeweiligen Agentur gefunden ist, setzt der Vorstand des Gesamtvereins einen entsprechenden Vertrag auf.
Die Mitglieder sind auf der eSA Abteilungsversammlung, welche auf den Vertragsschluss folgt, über die Lizenzvergabe zu informieren.
Ausgenommen von dieser Lizenz-Vergabe-Regelung ist die Ausgabe von Lizenzen im Zusammenhang mit EGO-Shooter-Titeln (z. B. CS:GO). Dies ist nur möglich, wenn sich sowohl die eSA Abteilungsversammlung als auch die Mitgliederversammlung des Gesamtvereins mit absoluter Mehrheit dafür aussprechen.
Der sog. „PRO-Bereich“ wird mit in Kraft treten der Abteilungsordnung eingestellt, kann aber mit einstimmigem Beschluss des Abteilungsvorstands wieder reaktiviert werden.
§ 6 Einberufung der Abteilungs-Versammlung
Die Ankündigung erfolgt spätestens 4 Wochen vor der Versammlung:
a) Per E-Mail an die letzte bekannte E-Mail-Adresse des eSA-Mitglieds
b) Veröffentlichung auf den Social-Media-Kanälen: Facebook, Instagram und Twitter
Die Einberufung / Einladung inkl. Tagesordnung erfolgt spätestens 2 Wochen vor der eSA Abteilungsversammlung.
Die Einberufung der Mitgliederversammlungen der eSA erfolgt grundsätzlich per E-Mail an die letzte bekannte E-Mail-Adresse.
§ 7 a)
Die Wahl des Abteilungsleiters, des stv. Abteilungsleiters und der Spartenleiter erfolgt analog den Bestimmungen der Vereinssatzung (§ 16.1) auf die Dauer von 2 Jahren. Wahlberechtigt sind ausschließlich offizielle Mitglieder der Abteilung.
§ 7 b)
Als Abteilungsleiter oder stv. Abteilungsleiter kann grundsätzlich nur gewählt werden, wer mindestens 3 Jahre Vereinsmitglied ist.
Steht für die Position des Abteilungsleiters kein Kandidat zur Wahl, der mindestens 3 Jahre Vereinsmitglied ist, so kann in diesem Ausnahmefall auch ein Kandidat mit mindestens 1 Jahr Vereinsmitgliedschaft kandidieren. Gleiches gilt für den stv. Abteilungsleiter.
§ 7 c)
Die Positionen Abteilungsleiter, stv. Abteilungsleiter sowie der jeweiligen Spartenleiter finden als jeweils eigenständige Wahl der jeweiligen Position statt.
§ 7 d)
eSA Mitglieder, die sich zur Wahl stellen möchten, müssen ihre Kandidatur spätestens 3 Wochen vor der eSA Abteilungsversammlung, auf welcher die Wahl stattfindet, in Textform an die Abteilungsleitung richten. Die Abteilungsleitung setzt die Kandidaten dann auf die Wahlliste. Die Wahlliste ist Teil der „Einladung inkl. Tagesordnung“.
§ 8 Abteilungsleitung
Die Leitung der eSA setzt sind gemäß § 16 der Vereinssatzung wie folgt zusammen:
Abteilungsleiter
stv. Abteilungsleiter
Beratend stehen dem Abteilungsleiter und seinem Stellvertreter die nachstehenden Personen zur Verfügung:
a) Personen in Ausschüssen
b) Sparten-Leiter (z. B. eFußball 11vs11, Racing)
Bei Stimmengleichheit im Rahmen einer Abstimmung gibt die Stimme des Abteilungsleiters den Ausschlag.
§ 9 Abteilungsvorstand
Die Spartenleiter und die Personen in Ausschüssen, bilden zusammen mit dem Abteilungsleiter und dem stv. Abteilungsleiter, den Abteilungsvorstand.
§ 10 Sitzung Abteilungsvorstand
Der Abteilungsvorstand tritt mindestens halbjährlich zusammen. Zur Sitzung wird vom Abteilungsobmann (-leiter) per E-Mail und mit Angabe einer Tagesordnung eingeladen. An Sitzungen kann auch per Telefon oder per Zuschaltung über das Internet teilgenommen werden. Es ist ein Ergebnisprotokoll über die Sitzung anzufertigen.
§ 11 Aufgaben des Abteilungsvorstands
Die Aufgaben des Abteilungsvorstands bestehen insbesondere aus:
a) Organisation der Sparten
b) Organisation gesellschaftspolitischer Projekte (z. B. Suchtprävention, Erwachsenenbildung)
c) Vertretung der eSA in Verbänden
d) Öffentlichkeitsarbeit (z. B. Social Media, Homepage)
e) Budgetverwendung
f) Sponsorenakquise
g) Unterstützende Kassenführung für den Schatzmeister
Die Aufgabenverteilung erfolgt durch die Abteilungsleitung in Abstimmung mit dem Abteilungsvorstand. Aufgaben können aber auch an weitere ehrenamtliche Mitglieder (sog. Crew) der eSA vergeben werden.
§ 12 Mitgliederverwaltung
Die Belange der Mitgliederverwaltung der eSA werden überwiegend von der Geschäftsstelle des Vereins wahrgenommen. Dies betrifft insbesondere die Bestätigung der Mitgliedschaft, der Kündigung sowie den Beitragseinzug. Die eSA und die Geschäftsstelle tauschen sich regelmäßig zu An- und Abmeldungen von Mitgliedern der eSA aus.
§ 13 Beschluss und Änderung der Abteilungsordnung
Über Änderungen dieser Abteilungsordnung entscheidet die eSA Abteilungsversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit aller abgegebenen Stimmen (Ja/Nein/Enthaltung).
§14 Inkrafttreten
Diese Änderung wurde von der Abteilungsversammlung der eSA am 08.09.2023 beschlossen und tritt sofort in Kraft. Sie ändert die Abteilungsordnung vom 16.12.2022 ab vorgenanntem Termin.